Erbrecht / Testamente

Niemand befasst sich gerne mit dem eigenen Ableben. Diese (menschlich nachvollziehbare) Haltung führt nicht selten dazu, dass eine Regelung des eigenen Nachlasses unterbleibt. Ein solches Versäumnis hat dann häufig zur Folge, dass bei Eintritt des Erbfalles ein mitunter heftiger Streit unter den Hinterbliebenen Angehörigen kommt, der viele Jahre vor Gerichten ausgefochten wird und zur nachhaltigen Zerrüttung der Familienstruktur führt.
Dieser negativen Perspektive können Sie durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung begegnen.

Erstellung individueller Testamente/gemeinschaftlicher Testamente
Unter Berücksichtigung der vorhandenen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben erstelle ich für Sie ein an Ihren Wünschen und individuellen Bedürfnissen orientiertes Testament, welches gewährleistet, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Häufig kann es sinnvoll sein, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Motiv hierfür kann die bestmögliche Ausnutzung steuerlicher Freibeträge oder einfach das Interesse sein, bestimmte Vermögensgegenstände aus einem Erbfall, bzw. – Streit – herauszuhalten.

Nach dem Eintritt des Erbfalls berate und vertrete ich Sie in folgenden Rechtsfragen:

Erbscheinsverfahren (Feststellung des Erbrechts)

Der vom Nachlassgericht zu beurkundende Erbschein ist das amtliche Zeugnis darüber, wer der Erbe des verstorbenen (Erblassers) geworden ist.
Mit Anfall der Erbschaft tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein. Mit Hilfe des Erbscheins führt der Erbe den Nachweis (z.B. gegenüber Behörden, Grundbuchämtern, Versicherungen, Banken, usw.), dass er Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.
Nicht selten sind mehrere letztwillige Verfügungen unterschiedlichen Inhalts vorhanden. Häufig hat sich der Erblasser als juristischer Laie beim Verfassen seines Testamentes missverständlich ausgedrückt, so dass es der Auslegung des Testamentes bedarf.
Auch wenn dies in der mit Trauer belasteten Situation des Erbfalls schwer fallen mag, so ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der rechtlichen Seite zu befassen und rechtskundigen Rat einzuholen.

Anfechtung letztwilliger Verfügungen

Nach dem Gesetz kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine letztwillige Verfügung angefochten werden.
Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Erblasser beim Verfassen seines Testamentes einen Irrtum (Erklärung-, Inhalt- oder Motivirrtum) unterlag oder er durch Drohung gezwungen wurde, bestimmte Verfügungen zu treffen.
Als weiterer Anfechtungsgrund spielt das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten in der Praxis eine wichtige Rolle.
Nicht selten wird darüber gestritten, ob der Erblasser beim Verfassen seines letzten Willens noch testierfähig war oder ob die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten wurden.

Ausschlagung, bzw. Annahme der Erbschaft

Mit dem Erbfall fällt dem Erben die Erbschaft kraft Gesetzes an, ohne dass es hierfür seiner ausdrücklichen Annahme bedarf.
Der Erbe tritt damit automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein und wird Inhaber dessen Vermögens.
Hierzu zählt nicht nur positives Vermögen; man kann auch Schulden erben.
Der Erbe haftet für diese Nachlassverbindlichkeiten mit dem ererbten Nachlass und auch mit seinem eigenen Vermögen.
Ist der Nachlass überschuldet, so bietet die Ausschlagung der Erbschaft die Möglichkeit, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entziehen.
Eine Ausschlagung der Erbschaft kann aber auch bei Vorhandensein eines positiven Nachlassbestandes sinnvoll sein. So kommt es vor, dass der Erbe durch Verfügungen von Vermächtnissen oder Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beschwert wird. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, was von der Erbschaft unter Berücksichtigung der Beschwerung "übrig bleibt".
Sollte der Wert unter dem Wert des Pflichtteilsanspruchs liegen, so empfiehlt es sich, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den (werthaltigeren) Pflichtteil geltend zu machen.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Anfall der Erbschaft und der Kenntnis, dass man Erbe geworden ist.
Hier ist zu beachten, dass der Erbe die Erbschaft zuvor nicht angenommen haben darf. Eine Annahme muss nicht durch ausdrückliche Erklärung, sonder kann auch durch schlüssiges Verhalten etwa durch die Benutzung von Nachlassgegenständen oder Beantragung eines Erbscheins erfolgen.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft/Gestaltung und Entwurf von Erbauseinandersetzungsverträgen

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese Miterben eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Den Miterben obliegt die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlassvermögens. Die Miterben können auch nur gemeinschaftlich (einvernehmlich) über Nachlassgegen-stände verfügen.
Da die Miterben häufig unterschiedlicher Auffassung darüber sind, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist, ergibt sich ein entsprechendes Konfliktpotential.
Ziel ist es also, eine solche Erbengemeinschaft möglichst zeitnah auseinanderzu-setzen, also den Nachlass entsprechend der gesetzlichen, bzw. testamentarischen Vorgaben an die Miterben zu verteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Erben nach Erstellung eines Teilungsplanes einen entsprechenden Erbauseinander-setzungsvertrag schließen.

Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteils-/Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Der Pflichtteilsanspruch ist ein erbrechtlicher Mindeststandard, welchen das Gesetz Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers zubilligt, sofern diese durch Verfügungen von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt worden sind.
Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen auf Geld gerichteten Anspruch, der gegen den bzw. die Erben geltend gemacht werden kann.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils ist der Wert des Nachlasses. Je höher der Nachlasswert, desto höher der Wert des Pflichtteils. Streit entsteht regelmäßig bei der Frage, welche Nachlassgegenstände überhaupt vorhanden, bzw. wie diese zu bewerten sind.
Häufig kommt es vor, dass der Nachlass aufgrund lebzeitiger Schenkungen erheblich geschmälert ist, so dass der auf Grundlage des Nachlasswertes zu berechnende Pflichtteil ebenfalls entsprechend geringer ausfällt. In diesem Fall „hilft“ der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteils erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass zugerechnet wird.
Schenkungen innerhalb des letzten Jahres vor dem Erbfall wird in vollem Umfang berücksichtigt, Schenkungen innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall werden um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.

Testamentsvollstreckung

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung bezweckt der Erblasser, dass die in seinem Testamten gemachten Verfügungen auch tatsächlich, wie von ihm gewünscht, umgesetzt werden.
Zu diesem Zweck benennt der Erblasser in seinem Testament eine Person seines Vertrauens, welche zweckmäßigerweise über fundierte Rechtskenntnisse verfügt.
Motiviert wird die Anordnung der Testamentsvollstreckung häufig durch die Sorge des Erblassers, dass der Erbe wegen seines Alters/Unerfahrenheit oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, sachgerecht mit dem ererbten Vermögen zu verfahren.
Im Falle einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft wird durch Berufung eines Testamentsvollstreckers Streit über den Nachlass und dessen Verteilung vermieden.

Erbschaftssteuererklärung
Prüfung des Erbschaftssteuerbescheides

Erbschaften und auch Schenkungen unterliegen der Erbschafts- bzw. Schenkungs-steuer.
Um diese finanzielle Belastung nach Möglichkeit zu vermeiden, bzw. gering zu halten, muss sowohl bei der Gestaltung eines Testamentes bzw. lebzeitiger Verfügung als auch bei Eintritt des Erbfalls unter Berücksichtigung des individuellen Falles besonderes Augenmerk auf entsprechende steuerliche Optimierung gelegt werden.
Hierzu gibt es zahlreiche gestalterische Möglichkeiten, welche häufig zu Steuerer-sparnissen von vielen tausend Euro führen.
Des Weiteren stehe ich Ihnen bei der Abgabe Ihrer Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt und der Überprüfung Ihres Erbschaftssteuerbescheides zur Seite. Des Weiteren vertrete ich Sie im Einspruchsverfahren gegen einen unrichtigen Erbschaftssteuerbescheid.

Berechnung der Erbschaftssteuer

Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen hat, gilt folgendes:

In welche Steuerklasse ist der Steuerpflichtige einzugruppieren?

Personen der Steuerklasse IPersonen der Steuerklasse IIPersonen der Steuerklasse III
  • Ehegatten
  • Geschwister
  • alle übrigen Personen (z. B. Freunde, Lebensgefährten)
  • eingetragene Lebenspartner
  • Neffen und Nichten
  • Kinder und Stiefkinder
  • Schwiegerkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder
  • Stief- und Schwiegereltern
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern) bei Erwerb von Todes wegen
  • geschiedene Ehepartner
  • geschiedene Lebenspartner
  • Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I)

Wie hoch ist der persönliche Freibetrag?

PersonenFreibetrag
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner500.000,00 €
Kinder oder Stiefkinder400.000,00 €
Kind eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes400.000,00 €
Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes200.000,00 €
Sonstige Personen aus Steuerklasse I100.000,00 €
Personen aus Steuerklasse II oder III20.000,00 €

Begründen besondere Sachumstände zusätzliche Versorgungsfreibeträge?

PersonenVersorgungsfreibeträge
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner256.000,00 €
Kinder bis zu 5 Jahre52.000,00 €
Kinder von 5 bis 10 Jahre41.000,00 €
Kinder von 10 bis 15 Jahren30.700,00 €
Kinder von 15 bis 20 Jahre20.500,00 €
Kinder von 20 bis 27 Jahren10.300,00 €

Die nach Abzug der persönlichen Freibeträge verbliebene Zuwendung wird in Abhängigkeit der jeweiligen Steuerklasse zu folgenden Steuersätzen versteuern

Wert des Vermögens abzügl. FreibetragSteuersatz der jeweiligen Steuerklasse
bis zuIIIIII
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

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Tel.: 02602 10 15 00